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   BFH, 13.04.2005 - VI B 197/04   

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https://dejure.org/2005,15248
BFH, 13.04.2005 - VI B 197/04 (https://dejure.org/2005,15248)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VI B 197/04 (https://dejure.org/2005,15248)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2005 - VI B 197/04 (https://dejure.org/2005,15248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 171 Abs. 10; ; EStG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 10; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Dienstbefreiung für Lehrer; Grundlagenbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Dienstbefreiungsverfügung der Schulbehörde kein Grundlagenbescheid für Steuerveranlagung des Lehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.06.1988 - III R 232/84

    Lohnsteuerpauschalierung und Bindung an Verfahrensentscheidungen

    Auszug aus BFH, 13.04.2005 - VI B 197/04
    Ohne eine solche kommt ein Grundlagenbescheid nur dort in Betracht, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981).
  • BFH, 13.12.1985 - III R 204/81

    Feststellung des Versorgungsamtes über Körperbehinderung ist auch dann

    Auszug aus BFH, 13.04.2005 - VI B 197/04
    aa) Im Abgabenrecht können aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung Entscheidungen (auch anderer Behörden als der Finanzbehörden) präjudizielle Wirkungen entfalten, wenn sie Vorfragen für nachfolgende Verwaltungsentscheidungen regeln (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 21 Rz. 86, 90).
  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 14 K 241/16

    Haftung für Lohnsteuer, einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Abgesehen davon, dass der Prüfungszeitraum der Deutschen Rentenversicherung nicht mit dem Prüfungszeitraum der Lohnsteueraußenprüfung identisch ist, können ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung behördliche Entscheidungen wie die der Deutschen Rentenversicherung nur dann eine Bindungswirkung im Sinne eines Grundlagenbescheides für eine nachfolgende Entscheidung des Finanzamts entfalten, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2005, VI B 197/04, BFH/NV 2005, 1231).
  • BFH, 03.07.2014 - III R 30/11

    Überschreitung der KMU-Schwelle durch verbundene Unternehmen

    b) Selbst wenn man eine Tatbestandswirkung ressortfremder Behördenentscheidungen auch ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung für möglich halten würde, "wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag" (so der erkennende Senat in den Urteilen vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245; vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; BFH-Beschlüsse vom 13. April 2005 VI B 197/04, BFH/NV 2005, 1231; vom 26. Oktober 2011 VII R 64/10, BFH/NV 2012, 712; zweifelnd der Große Senat des BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679), tritt eine solche im vorliegenden Fall nicht ein.
  • FG Münster, 11.09.2007 - 14 K 5023/06

    Erfordernis der Änderung eines Einkommensbescheides wegen der rückwirkenden

    Ohne eine solche kommt die Annahme eines Grundlagenbescheides nur dort in Betracht, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH Beschluss vom 13. April 2005 VI B 197/04, BFH/NV 2005, 1231, BFH Urteil vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BStBl II 1988, 981, vgl. auch Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 171 AO Tz 90).
  • BFH, 06.02.2012 - VI B 110/11

    Aufwendungen eines Finanzbeamten für Teilnahme an Fußballturnier der Finanzämter;

    So hat der Senat etwa auch für den Fall, dass die Schulbehörde einen Lehrer für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt hat, keinen steuerlichen Grundlagenbescheid in dem Sinne gesehen, dass das Finanzamt von der dienstlichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung ausgehen und die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen muss (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 VI B 197/04, BFH/NV 2005, 1231).
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